Satzung

SATZUNG DES RUMI AUGSBURG KULTURFORUM E.V.

 

§ 1 – Namen, Sitz, Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen „RUMI Augsburg Kulturforum“.

2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

3) Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5) Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen. 

6) Der Verein kann örtliche Zweigstellen einrichten

 

§ 2 – Zweck

 

1) Der Verein hat den Zweck der Förderung von Jugendpflege und Bildung, insbesondere: 

2) den in Augsburg und Umgebung sesshaften Jugend Möglichkeit zu schaffen, ihre Freizeit zu erfüllen und die vorhandenen Möglichkeiten aufrechtzuerhalten bzw. fortzuentwickeln; 

3) für die Fortentwicklung der in Augsburg und Umgebung sesshaften Jungend in sozialen, kulturellen, sportlichen und geistigen Bereichen zu sorgen, entsprechende Möglichkeiten herbeizuschaffen und diese nach außen hin zu vertreten;

4) der Förderung die Bildung und der deutschen Sprache bei ausländischen Mitbürgern in der Bundesrepublik, um eine schnellere und bessere Eingliederung in die deutsche Gesellschaft zu erreichen, der Durchführung von Informationsveranstaltungen, Beratungs- und Motivationsarbeiten durch entsprechende Förderung durch das Arbeitsamt, Sprachverband und Stadt;

5) Hausaufgabenbetreuung den Schulkindern und Jugendlicher.

 

§ 3 Tätigkeiten des Vereins

 

Die Satzungszwecke aus § 2 sollen insbesondere verwirklicht werden durch z. B. folgende

Aktivitäten:

1) Integration und Eingliederung von Migrantinnen und Migranten in die Gesellschaft durch Begleitung und intensives Mentoring

2) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Seminare und Vortrage zu wichtigen gesellschaftlichen Themen, auch in Zusammenarbeit mit städtischen und staatlichen Institutionen.

3) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, anderen Integrations-, Kultur-, Sozial-, Sport und Bildungsvereinen durch vielfältige gemeinsame Projekte.

4) Außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die besonders in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben

5) Veranstaltungen von Sprachkursen.

6) Nachhilfeunterricht für Schüler, Auszubildende und Studenten.

7) Zusammenarbeit und reger Austausch mit Schulen und Eltern der Jugendlichen.

8) Regelmäßige Treffen zu Kunst- und Musikkursen

9) Tagesausflüge und Städtereisen zum Zwecke der kulturellen Bildung und des sozialen Austausches.

10) Mehrtägige Prüfungsvorbereitungen in Jugendherbergen, unter der Leitung von erfahrenen Mentoren

11) Vergabe von Stipendien an finanziell bedürftige Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden

12) Organisation von Sport – und Freizeitaktivitäten sowie Volksfesten.

13) Bereitstellung von Arbeits- und Seminarräumen für Projektarbeit im Sinne des Satzungszwecks.

14) Regelmäßige öffentliche Treffen und Veranstaltungen (Teeabende). Die Teeabende werden an Kinder, Jugendliche und Erwachsene nach Sozial- und Altersgruppen sowie nach örtlicher Nähe wöchentlich angeboten Aktuelle gesellschaftliche Themen und insbesondere Sachverhalte im Belange von allgemeiner Erziehung und Bildung in Unterhaltungsform von unseren erfahrenen Eltern, Erziehungsberatern, Sozialpädagogen sowie Jugendbegleitern angeboten.

15) Vermittlung von Kenntnissen über die verschiedenen Religionen.

16) Präventionsarbeit: Vorträge und Informationsaustausch zur Aufklärung und Vorbeugung von radikalen Auffassungen.

17) Lehre der islamischen Religion und Unterrichtung der heiligen islamischen Schrift an Interessierten.

18) Grenzüberschreitende Kinder- und Jugendarbeit mit dem Zweck, Kenntnisse über die Nachbarvolkes und Volksgruppen zu vermitteln, die deutsche Kultur im Ausland darzustellen und somit Vorurteile abzubauen und das gegenseitige Verständnis zu fördern.

19) Einrichtung und Erhaltung Jugendzentrums.

20) WG

 

§ 4 – Gemeinnützigkeit

 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 5 Erwerb / Austritt der Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

 

1) Der Verein hat:

a) Aktive Mitglieder (beitragspflichtig)

Aktives Mitglied kann nur jene natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt, einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aktive Mitglieder sind, die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Aktive Mitglieder haben alle gesetzlichen Mitgliedsrechte. 

b) Fördermitglieder (beitragspflichtig)

Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

c) Ehrenmitglieder (beitragsfrei)

Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der Mitgliederversammlung oder von Vorstand die Ehrenmitgliedschaft eingetragen wird Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie Fördermitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. 

2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Über Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3) Die Mitgliedschaft endet bei der natürlichen Person durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

4) Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch den Verlust der Rechtsfähigkeit, mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung, durch die Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.

5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

6) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

7) Die Beendigung der Mitgliedschaft beruht nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr.

8) Die Höhe von Mitgliedsbeitragen wird vom Vorstand bestimmt.

9) Die Mitglieder können auch höhere als die festgesetzten Beiträge leisten. 

10) Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Beitragsentrichtung aus wichtigem Grunde erlassen oder stunden.

11) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeitragen oder sonstigen Verbindlichkeiten im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

12) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere gegen die Satzung oder gegen die satzungsmäßigen Beschlüsse verstoßen hat oder wegen einer unehrenhaften Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

13) Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand hat nach fristgemäßer Einlegung der Berufung die Sache der naschten Mitgliederversammlung vorzulegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 6 – Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind: 

1) der Vorstand, 

2) die Mitgliederversammlung. 

3) der Kontrollausschuss

 

§ 6a Der Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4, und bis zu 7 Mitgliedern. 

2) Zum Vorstand (§ 26 BGB) gehören der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

3) Der 1. und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln.

4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden gewählt.

5) Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

6) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder.

7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes benennt der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

8) In der ersten Vorstandssitzung nach den Wahlen, haben diese eine Aufgabenteilung untereinander durchzuführen. 

9) Ein Jugendvorsitzender kann die Jugend im Vorstand vertreten.

 

§ 6b – Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1) Der Vorstand ist verpflichtet, alle Anliegen des Vereins im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. In Bezug auf die inneren Angelegenheiten des Vereins kann der Vorstand frei handeln. Er trägt die Verantwortung für alle rechtlichen und finanziellen Vorkommnisse seiner Tätigkeit und hat alles zu tun, um dem Vereinsinteressen zu dienen.

2) Der Vorsitzende des Vorstandes hat alle Tätigkeiten des Vereins zu beaufsichtigen. Er hat insbesondere auch die anderen Vorstandsmitglieder dahingehend zu überwachen, dass diese ihre Verpflichtungen erfüllen.

3) Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

4) Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Vereins.

5) Der Schatzmeister befasst sich mit allen finanziellen Tätigkeiten, insbesondere hat er die Einnahmen und Ausgaben zu überwachen. Er hat dafür zu sorgen, dass für alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins entsprechende Belege vorhanden sind. Außerdem hat er die Bücher des Vereins entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu führen. Der Schatzmeister ist verpflichtet den Kassenbestand des Vereins jeweils auf das Bankkonto des Vereins zu übertragen.

6) Er hat darüber hinaus darauf zu achten, dass das Bargeld in der Kasse den Betrag von 3000 EURO nicht übersteigt. Der Schatzmeister ist gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit mit den stellvertretenden Vorsitzenden befugt über Bankkonten des Vereins zu verfugen.

7) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

8) Für die Geschäftsführung und andere Aufgaben können besondere Vertreter im Sinne des Paragraphen 30 BGB und andere hauptamtliche Kräfte bestellt werden.

9) Einsetzung weiterer ehrenamtliche Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte.

10) Vorbereitung des Haushaltsplans und Erstellung des Jahresberichts.

11) Rechtzeitige und korrekte Abgabe von Erklärungen gegenüber Behörden Veröffentlichung eines aussagekräftigen jährlichen Tätigkeitsberichts, der die Programmentwicklung, Tätigkeit des Vereins und die finanziellen Verhältnisse darstellt.

12) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

13) Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

 

§ 6c – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

3) Der Vorstand könnte von den aktiven Mitgliedern durch Briefwahl oder auch durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen gewählt werden.

 

§ 6d – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

1) Die Sitzungen des Vorstandes finden je nach Bedarf, mindestens aber einmal im Monat, statt. Der Vorstand wird durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Wenn keine Beschlussfähigkeit vorhanden ist, findet auch keine Vorstandssitzung statt. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit vom Schriftführer geleitet.

2) Der Vorstand ist zur Beschlussfassung nur befugt, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse müssen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst werden. Über die Vorstandssitzung sind schriftliche Protokolle zu führen, die vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister zu unterzeichnen sind. Sollte ein Vorstandsmitglied trotz schriftlicher Einladung unentschuldigt dreimal hintereinander den Sitzungen des Vorstandes fernbleiben, so kann der Vorstand ihn aus der Vorstandsmitgliedschaft abwählen. 

 

§ 6e – Mitgliederversammlung

 

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Aktive Mitglied eine Stimme. 

2) Abwesende Aktive Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen. 

3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist bei jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Jedes Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

5) Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet.

6) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsleiter und Protokollführer zu wählen

7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

9) Versammlungen sind ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Viertel aller Mitglieder (auch Förder- und Ehrenmitglieder) schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.

10) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

11) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

12) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, durch die Stimmenmehrheit die jeweilige Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu ändern.

 

§ 6f – Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1) Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 6g – Beschlussfassung der Mitgliedversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber erklärt werden.

3) Bei Wahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 6h Kontrollausschuss

 

Der Kontrollausschuss besteht aus drei Mitgliedern und kontrolliert die satzungsmäßige Tätigkeit des Vereins, die Mitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

§ 6i Jugend des Vereins 

1) Alle Mitglieder unseres Vereins bis einschließlich 27 Jahren bilden die Jugend. Diese führt und verwaltet sich selbst. 

 

2) Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf. 

 

3) Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.

 

 

§ 7 – Ausschuss des Vereins

 

1) Der Vereinsvorstand kann, je nach Bedarf, besondere Ausschüsse bilden, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite zu stehen haben. Der Vorstand trägt jedoch die Verantwortung dafür, dass die Tätigkeiten des Ausschusses oder der Ausschüsse dem Zweck des Vereins dienen. 

 

§ 8 – Einkünfte des Vereins

 

Der Verein bezieht seine Einkünfte wie folgt:

1) aus Unterstützungsleistungen der Behörden;

2) aus Spenden von Personen oder Institutionen;

3) aus Mitgliedsbeiträgen;

4) aus sonstigen gesetzlichen Einkünften.

 

§ 9 – Annahme von Spenden

 

1) Die Annahme einer Spende ist durch die Angabe einer Empfangsquittung durch den Verein zu quittieren. Diese ist dem Spender zu übergeben. Die Spendenquittungen müssen in nummerierter und kontinuierlicher Form ausgegeben werden und werden auf Beschluss des Vorstands in ausreichender Anzahl gedruckt.

 

§ 10 – Grundvermögen des Vereins

 

1) Der Verein hat interne Entscheidungsfreiheit. Er kann Grundstücke erwerben und (bereits gekaufte Grundstucke) entsprechend im Grundbuch eintragen lassen.

 

§ 11 – Auflösung des Vereins

 

1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des zuletzt gewählten Vorstands als Liquidatoren dafür verantwortlich, dass das Vereinsvermögen weder direkt noch indirekt an die Mitglieder ausgeschüttet wird, sondern nach § 4 der Satzung behandelt wird. 

 

Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 10.11.2024 geändert. 

 

Augsburg, den 10.11.2024