Satzung

 § 1 – Namen, Sitz, Geschäftsjahr

(1)        Der Verein führt den Namen „RUMI Augsburg Kulturforum“.

(2)        Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(3)        Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

(4)        Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5)        Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen. 

 

 

§ 2 – Zweck

(1)        Der Verein hat den Zweck der Förderung von Jugendpflege und Bildung, insbesondere: 

(2)        den in Augsburg und Umgebung sesshaften Jugend Möglichkeit zu schaffen, ihre Freizeit zu erfüllen und die vorhandenen Möglichkeiten aufrechtzuerhalten bzw. fortzuentwickeln; 

(3)        für die Fortentwicklung der in Augsburg und Umgebung sesshaften Jungend in sozialen, kulturellen, sportlichen und geistigen Bereichen zu sorgen, entsprechende Möglichkeiten herbeizuschaffen und diese nach außen hin zu vertreten;

(4)       der Förderung die Bildung und der deutschen Sprache bei ausländischen Mitbürgern in der Bundesrepublik, um eine schnellere und bessere Eingliederung in die deutsche Gesellschaft zu erreichen, der Durchführung von Informationsveranstaltungen, Beratungs- und Motivationsarbeiten durch entsprechende Förderung durch das Arbeitsamt, Sprachverband und Stadt;

(5)        Hausaufgabenbetreuung den Schulkindern und Jugendlicher.

 

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 4 – Vereinsmitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer:

(1)        eine Verpflichtungserklärung darüber angibt, dem Zweck des Vereins zu dienen; 

(2)        sich verpflichtet, den Jahresbeitrag zu entrichten;

(3)        keine schändlichen Taten im In- und Ausland begannen hat;

(4)        sich drei Monate vor der Mitgliederversammlung anmelden.

(5)        Wer sich vereinsschädigend verhält, kann ausgeschlossen werden. Die Mitglieder haben passives und aktives Wahlrecht. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über Aufnahme verbindlich entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.

 

 

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1)        Die Mitgliedschaft erlischt durch Tot oder Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzueilen. Die Mitgliedschaft erlischt ferner bei Ausschluss des Beschluss des Vorstandes, der mit qualifizierter Mehrheit 2/3 der Vorstandsmitglieder gefasst werden kann, und zwar: 

(2)        wegen unehrenhafter Handlungen; 

(3)        wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen über einen Zeitraum von drei Monaten rückständig sind;

(4)        wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

(5)        Das in dieser Weise ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss beim Vorstand binnen 14 Tagen nach Zustellung Widerspruch erheben. Der Wiederspruch hat aufhebende Wirkung. Hilft der Vorstand dem Wiederspruch nicht ab, so entscheidet auf Antrag endgültig die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der zur Versammlung erschienen Mitglieder.

 

 

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

(1)        Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festzustellen.

(2)        Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

 

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 

(1)        der Vorstand, 

(2)        die Mitgliederversammlung. 

 

 

§ 8 – Vorstand

(1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Beisitzer.

(2)   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

 

 

§ 9 – Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

(1)        Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln.

(2)        Der Vorstand ist verpflichtet, alle Anliegen des Vereins im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. In Bezug auf die inneren Angelegenheiten des Vereins kann der Vorstand frei handeln. Er trägt die Verantwortung für alle rechtlichen und finanziellen Vorkommnisse seiner Tätigkeit und hat alles zu tun, um dem Vereinsinteressen zu dienen.

(3)        Der Vorsitzende des Vorstandes hat alle Tätigkeiten des Vereins zu beaufsichtigen. Er hat insbesondere auch die anderen Vorstandsmitglieder dahingehend zu überwachen, dass diese ihre Verpflichtungen erfüllen.

(4)        Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(5)        Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Vereins.

(6)        Der Schatzmeister befasst sich mit allen finanziellen Tätigkeiten, insbesondere hat er die Einnahmen und Ausgaben zu überwachen. Er hat dafür zu sorgen, dass für alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins entsprechende Belege vorhanden sind. Außerdem hat er die Bücher des Vereins entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu führen. Der Schatzmeister ist verpflichtet den Kassenbestand des Vereins jeweils auf das Bankkonto des Vereins zu übertragen.

(7)        Er hat darüber hinaus darauf zu achten, dass das Bargeld in der Kasse den Betrag von 1000 DM nicht übersteigt. Der Schatzmeister ist gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit mit den stellvertretenden Vorsitzenden befugt über Bankkonten des Vereins zu verfugen.

 

 

§ 10 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1)        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(2)       Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

 

§ 11 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1)        Die Sitzungen des Vorstandes finden je nach Bedarf, mindestens aber einmal im Monat, statt. Der Vorstand wird durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Wenn keine Beschlussfähigkeit vorhanden ist, findet auch keine Vorstandssitzung statt. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit vom Schriftführer geleitet.

(2)        Der Vorstand ist zur Beschlussfassung nur befugt, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse müssen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst werden. Über die Vorstandssitzung sind schriftliche Protokolle zu führen, die vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister zu unterzeichnen sind. Sollte ein Vorstandsmitglied trotz schriftlicher Einladung unentschuldigt dreimal hintereinander den Sitzungen des Vorstandes fernbleiben, so kann der Vorstand ihn aus der Vorstandsmitgliedschaft abwählen.  

 

 

§ 12 – Mitgliederversammlung

(1)        In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist bei jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2)        Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;

b)      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

c)      Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

d)      Ernennung von Ehrenmitgliedern;

e)      Wahl von zwei Kassenprüfern.

 

 

§ 13 – Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)        Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

(2)        Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

 

§ 14 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)        Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

§ 15 – Beschlussfassung der Mitgliedversammlung

(1)   Die Mitgliedversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2)        Die Art der Abstimmung  bestimmt der Versammlungsleiter.  Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3)        Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)        Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen  Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber erklärt werden.

(5)        Bei Wahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6)     Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 16 – Ausschuss des Vereins

(1)        Der Vereinsvorstand kann, je nach Bedarf, besondere Ausschüsse bilden, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite zu stehen haben. Der Vorstand trägt jedoch die Verantwortung dafür dass die Tätigkeiten des Ausschusses oder der Ausschüsse dem Zweck des Vereins dienen. 

 

 

§ 17 – Einkünfte des Vereins

Der Verein bezieht seine Einkünfte wie folgt:

(1)        aus Unterstützungsleistungen der Behörden;

(2)        aus Spenden von Personen oder Institutionen;

(3)        aus Mitgliedsbeiträgen;

(4)        aus sonstigen gesetzlichen Einkünften.

 

 

§ 18 – Annahme von Spenden

(1)        Die Annahme einer Spende ist durch die Angabe einer Empfangsquittung durch den Verein zu quittieren. Diese ist dem Spender zu übergeben. Die Spendenquittungen müssen in nummerierter und kontinuierlicher Form ausgegeben werden und werden auf Beschluss des Vorstands in ausreichender Anzahl gedruckt.

 

 

§ 19 – Grundvermögen des Vereins

(1)        Der Verein hat interne Entscheidungsfreiheit. Er kann Grundstücke erwerben und (bereits gekaufte Grundstucke) entsprechend im Grundbuch eintragen lassen.

 

 

§ 20 – Auflösung des Vereins

(1)        Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des zuletzt gewählten Vorstands als Liquidatoren dafür verantwortlich, dass das Vereinsvermögen weder direkt noch indirekt an die Mitglieder ausgeschüttet wird, sondern nach § 3 der Satzung behandelt wird. 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 28.02.2016 geändert. 

 

Augsburg, den 29.02.2016